Aufopferungsanspruch

Aufopferungsanspruch
im Anschluss an die §§ 74 und 75 der Einleitung zum preußischen Allgemeinen Landrecht entwickeltes Rechtsinstitut, das einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch für hoheitliche Eingriffe in immaterielle Rechtsgüter des Einzelnen (z.B. Gesundheit, Persönlichkeit) gewährt. Bei hoheitlichen Eingriffen in Eigentum  Enteignung,  enteignungsgleicher Eingriff.
- Voraussetzungen: Jemand wird durch eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende hoheitliche Zwangsmaßnahme in seinen immateriellen Rechtsgütern verletzt und ihm wird dadurch ein unzumutbares Sonderopfer auferlegt.
- Beispiel: Bei einer Verbrecherverfolgung wird ein unbeteiligter Passant durch den Querschläger aus einer Polizeipistole verletzt. Der Anspruch geht auf angemessene Entschädigung in Geld. A. gilt als  Gewohnheitsrecht im Bundesgebiet und ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (§ 40 II VwGO).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Enteignender Eingriff — Der enteignende Eingriff ist ein gesetzlich nicht geregeltes Instrument des deutschen Staatshaftungsrechts. Grundlage ist der Aufopferungsgedanke der §§ 74, 75 Einleitung des Preußischen Allgemeinen Landrechts (PrALR). Der enteignende Eingriff… …   Deutsch Wikipedia

  • Staatshaftungsrecht — Das Staatshaftungsrecht ist der Bereich der Haftung für staatliches Unrecht. Staatshaftung soll vor allem die Verantwortlichkeit für hoheitliches Handeln sein, denn auch rechtmäßiges Handeln der Verwaltung kann Entschädigungen auslösen. Darüber… …   Deutsch Wikipedia

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